
Weihe und Jurisdiktion
Die Priesterbruderschaft St. Pius X. wehrt sich gegen jede Anklage des Schismas und betrachtet, gestützt auf die gesamte traditionelle Theologie und die konstante Lehre der Kirche, dass eine vom Heiligen Stuhl nicht autorisierte Bischofsweihe, wenn sie weder von einer schismatischen Absicht noch von der Zuteilung der Jurisdiktion begleitet wird, keinen Bruch mit der Gemeinschaft der Kirche darstellt.
Die Konstitution Lumen gentium über die Kirche legt im Kapitel III, Nr. 21, dar, dass durch die Bischofsweihe die Jurisdiktionsgewalt zusammen mit der Weihegewalt verliehen wird. Das Dekret Christus Dominus über die pastorale Aufgabe der Bischöfe in der Kirche legt dasselbe in seiner Präambel, Nr. 3, dar. Und diese Aussage wird vom Codex Iuris Canonici von 1983 in Kanon 375 § 2 aufgegriffen. Nun hängt in der Kirche der Empfang der bischöflichen Jurisdiktionsgewalt nach göttlichem Recht vom Willen des Papstes ab, und das Schisma wird genau als jener Akt, durch den sich jemand eine Jurisdiktion autonom aneignet, ohne Rücksicht auf den Willen des Papstes. Deshalb wäre nach diesen Dokumenten eine Bischofsweihe, die gegen den Willen des Papstes vollzogen wird, notwendigerweise ein schismatischer Akt.
Diese Argumentation mit der Schlussfolgerung, die zukünftigen Bischofsweihen innerhalb der Bruderschaft seien schismatisch, beruht vollständig auf dem Postulat des II. Vatikanischen Konzils, wonach die Bischofsweihe zugleich die Weihegewalt und die Jurisdiktionsgewalt verleiht.
Nach Ansicht von Hirten und Theologen, deren Autorität zur Zeit des II. Vatikanischen Konzils anerkannt war, ist dieses Postulat jedoch nicht traditionell und entbehrt einer soliden Grundlage. Während des Konzils haben Kardinal Browne, Mgr. Luigi Carli das in ihren schriftlichen Bemerkungen zum Schema der zukünftigen Konstitution Lumen gentium demonstriert. Ebenso Mgr. Dino Staffa, der sich dabei auf die gesichertsten Daten der Tradition stützte.
Pius XII. hat bei drei Gelegenheiten – 1943 in Mystici corporis, 1954 in Ad Sinarum gentem und 1958 in Ad apostolorum principis – erklärt, dass die ordentliche bischöfliche Regierungsgewalt, die die Bischöfe innehaben und unter der Autorität des Obersten Hirten ausüben, ihnen unmittelbar – das heißt ohne Vermittlung durch die Bischofsweihe – durch denselben Obersten Hirten verliehen wird: „immediate sibi ab eodem Pontifice Summo impertita“. Wenn diese Vollmacht ihnen unmittelbar durch den alleinigen Akt des Willens des Papstes verliehen wird, ist nicht zu sehen, wie sie aus dem Sakrament hervorgehen könnte.
Dies gilt umso mehr, als die Mehrheit der Theologen und Kanonisten absolut bestreitet, dass die Bischofsweihe die Jurisdiktionsgewalt verleiht.
Und die Disziplin der Kirche steht im Widerspruch zu dieser These. In der Tat: Wenn die Jurisdiktionsgewalt durch die Weihe verliehen würde, wie könnte es dann sein, dass ein gewählter Papst, der noch nicht zum Bischof geweiht wurde, bereits im Augenblick der Annahme seiner Wahl nach göttlichem Recht die Fülle der Jurisdiktionsgewalt sowie die Unfehlbarkeit besitzt? Derselben Logik folgend: Wenn es die Weihe wäre, die die Jurisdiktion verleiht, so hätten residierende Bischöfe, die zwar ernannt, aber noch nicht geweiht sind, keinerlei Jurisdiktionsgewaltund kein Recht, in einem Konzil zu sitzen – obwohl sie doch bereits als wahre Hirten an der Spitze ihrer Diözese stehen. Tatsächlich besitzen sie beide Vorrechte bereits vor ihrer Bischofsweihe. Was wiederum die Titularbischöfe betrifft, die über keine Autorität in einer Diözese verfügen, so wären sie über Jahrhunderte hinweg der Ausübung einer Jurisdiktionsgewalt beraubt gewesen, die sie laut Lumen Gentium kraft ihrer Weihe empfangen hätten.
Auf den Einwand, dass die Weihe bereits eine Jurisdiktionsgewalt im eigentlichen Sinne verleihe, die jedoch des Eingreifens des Papstes bedürfe, um konkret ausgeübt werden zu können, antworten wir, dass diese Unterscheidung künstlich ist. Denn Pius XII. sagt ausdrücklich, dass es die Jurisdiktionsgewalt in ihrem Wesen ist, die unmittelbar durch den Papst mitgeteilt wird; dieser begnügt sich also nicht damit, lediglich eine erforderliche Bedingung für die rechte Ausübung dieser Gewalt zu schaffen.
Die Bischöfe, die am 1. Juli dieses Jahres als Weihbischöfe der Bruderschaft geweiht werden, maßen sich daher keinerlei Jurisdiktion gegen den Willen des Papstes an und sind keineswegs Schismatiker.
Quelle: FSSPX AKTUELL
