Die Feier von Ostern in der Zeit der Seuche

Dekret der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung

DEKRET – In der Zeit von Covid-19 (II)

In Anbetracht der raschen Entwicklung der Covid-19-Pandemie und unter Berücksichtigung der von den Bischofskonferenzen erhaltenen Beobachtungen bietet diese Kongregation eine Aktualisierung der allgemeinen Hinweise und Vorschläge an, die den Bischöfen bereits im vorhergehenden Dekret vom 19. März 2020 gegeben wurden.

Da das Datum von Ostern nicht verlegt werden kann, sollen die Bischöfe und Priester in den von der Krankheit betroffenen Ländern, in denen es Beschränkungen für Versammlungen und Bewegungen von Menschen gibt, die Riten der Karwoche ohne die Teilnahme des Volkes und an einem geeigneten Ort feiern, wobei Konzelebration und Friedensgruß vermieden werden sollen.

Die Gläubigen sollten über den Zeitpunkt des Beginns der Feierlichkeiten informiert werden, damit sie in ihren Häusern gemeinsam beten können. Die live und nicht aufgezeichneten Kommunikationsmittel sowie On-line-Angebote in Streaming werden von Nutzen sein. In jedem Fall ist es wichtig, dem Gebet ausreichend Zeit zu widmen und dabei vor allem das Stundenbuch zu würdigen.

Die Bischofskonferenzen und die einzelnen Diözesen sollten es nicht versäumen, Hilfsmittel für das Gebet in der Familie und das persönliche Gebet anzubieten.

1 – Palmsonntag. Das Gedenken an den Einzug des Herrn in Jerusalem wird im Innern der Kirche gefeiert; in den Kathedralen wird die zweite Form des Missale Romanum angenommen, in den Pfarrkirchen und an anderen Orten die dritte.

2 – Chrisam-Messe. Die Bischofskonferenzen können nach der Beurteilung des konkreten Falles in den verschiedenen Ländern Hinweise auf eine mögliche Übertragung auf ein anderes Datum geben.

3 – Gründonnerstag. Die bereits optionale Fußwaschung wird weggelassen. Am Ende der Messe beim Abendmahl sollte auch die Prozession ausgelassen und das Allerheiligste im Tabernakel aufbewahrt werden. An diesem Tag wird den Priestern ausnahmsweise die Befugnis eingeräumt, die Messe an einem geeigneten Ort ohne Beteiligung des Volkes zu feiern.

4 – Karfreitag. Im universalen Gebet werden die Bischöfe darauf achten, eine besondere Gebetsmeinung für diejenigen vorzubereiten, die sich in einer Situation der Verwirrung befinden, für die Kranken, die Toten (vgl. Missale Romanum). Der Akt der Kreuzesanbetung durch den Kuss soll auf den Zelebranten allein beschränkt werden.

5 – Osternacht. Sie wird ausschließlich in den Kathedralen und Pfarrkirchen gefeiert. Für die Taufliturgie ist nur die Erneuerung der Taufversprechen zu halten (vgl. Missale Romanum).

Die Seminare, Priesterkollegien, Klöster und Religionsgemeinschaften sollen den Angaben dieses Dekrets folgen.

Ausdrucksformen der Volksfrömmigkeit und Prozessionen, die die Tage der Karwoche und des Ostertriduums bereichern, können nach dem Urteil des Diözesanbischofs auf andere geeignete Tage, z.B. den 14. und 15. September, verlegt werden.

De mandato Summi Pontificis pro hoc tantum anno 2020.

Aus dem Sitz der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, 25. März 2020, Hochfest der Verkündigung des Herrn.

Robert Card. Sarah
Präfekt

✠ Arthur Roche
Erzbischof, Sekretär

Quelle: Kardinal Robert Sarah, Kongregation für den Gottesdienst u.d. Sakramentenordnung

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